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ZPO Sachverständigenauswahl

Durch die öffentliche Bestellung einer sachverständigen Person nach § 36 Gewerbeordnung soll erreicht werden, Gerichten, Behörden, Wirtschaft und Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen

Hier finden Sie Weiterbildungsangebote Mehr...

Freie Entscheidung

Das Prozessgwericht kann freie Sachverständige zulassen wenn besondere Umstände es zulassen. Es entscheidet das Prozessgericht. Auch für freie Sachverständige lohnen sich unsere Weiterbildungsangebote Mehr...

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