ZPO Sachverständigenauswahl
Durch die öffentliche Bestellung einer sachverständigen Person nach § 36 Gewerbeordnung soll erreicht werden, Gerichten, Behörden, Wirtschaft und Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen
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Freie Entscheidung
Das Prozessgwericht kann freie Sachverständige zulassen wenn besondere Umstände es zulassen. Es entscheidet das Prozessgericht. Auch für freie Sachverständige lohnen sich unsere Weiterbildungsangebote Mehr...